Einen sehr interessanten Fall hatte der Bundesgerichtshof am 09.07.2021 entschieden.
Ein Pflegebedürftiger älterer Mensch hatte seiner Schwester ein Grundstück übertragen und
dafür hat diese eine Pflegeverpflichtung übernommen.
Die Schwester erbrachte einige Monate nicht mehr die Pflege. Sie begründete diese
Entscheidung damit, dass sie mit ihrem Bruder total zerstritten ist und deswegen ist eine
Pflegeleistung nicht mehr zumutbar.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des älteren Pflegebedürftigen und gab diesem
Recht mit dem Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Anspruchsgrundlage war
nicht die Nicht- oder Schlechtleistung der Pflege, sondern die Unzumutbarkeit der
persönlichen Leistung. Der BGH gab dem Bruder der Schwester einen Anspruch auf
Rückübertragung, und dies ist das Hochinteressante an dem Fall: Wegen Wegfall der
Geschäftsgrundlage.
Der BGH hat auch die Schwester darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache, dass in dem
Überlassungsvertrag bestimmte Rücktrittsgründe erwähnt worden sind, nicht dadurch
verhindert wird, dass das Grundstück wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgegeben
werden kann.