Leibrente – Verkäufertod

Bei allen Modellen, besteht das große Problem, dass der Verkäufer ja einen Tag nach dem notariellen Vertrag sterben kann und somit der Käufer die Immobilie fast geschenkt bekommt. Dieses Problem wird natürlich in den Verkaufsverhandlungen überhaupt nicht erwähnt. Das Problem kann man lösen, in dem man eine gewisse Laufzeit der Rente vereinbart und die Rente nach Ableben an die Erben weitergezahlt wird. Es gibt – und dass muss immer wieder deutlich erwähnt werden, eine ganz klare Rechtsprechung, dass selbst, wenn der Verkäufer einen Tag nach dem Verkauf stirbt und selbst wenn, sogar eine Pflegeverpflichtung enthalten
war, ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages genauso wenig gegeben ist, wie auf Erhöhung der Anzahlungssumme. Es gibt einen Fall, der zwischenzeitlich vom OLG Frankfurt am 06.05.2019 entschieden wurde, bei dem die Erben genau deswegen geklagt haben und eine Anpassung des Veräußerungsvertrages verlangt haben. Das OLG Frankfurt hat in dieser Entscheidung eine Anpassung des Vertrags der Erben abgelehnt. Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, eine entsprechende Beratung zu erhalten. Die Stiftung kann jederzeit versierte Berater benennen.

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