Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Das Wohnungsrecht, das einem Berechtigten eingeräumt wird, bedeutet, dass der Berechtigte unter Ausschluss des Eigentümers den Gebäudeteil oder das Gebäude alleine nutzen kann. Nach dem Gesetzestext gilt, das der Wohnberechtigte auch berechtigt ist, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege benötigten Personen in die Wohnung aufzunehmen. Wichtig ist auch, wenn das Wohnrecht nur für einen Teil der […..]
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