Bei Tod des Wohnberechtigten endet das Wohnrecht. Dies kann problematisch werden für Lebensgefährten oder Ehepartner, bei denen das Wohnrecht nicht eingetragen wurde.
Bei Tod des Wohnberechtigten endet das Wohnrecht. Dies kann problematisch werden für Lebensgefährten oder Ehepartner, bei denen das Wohnrecht nicht eingetragen wurde.