Der Wohnberechtigte hat die Pflicht, die Immobilie, die er bewohnen darf, zu erhalten. Es empfiehlt sich, eine dringende Regelung im Vertrag bezüglich des Umfangs aufzunehmen. Für den Wohnberechtigten ist zu empfehlen, dass im Vertrag derartige kostenträchtige Pflichten nicht übernommen werden. Die Instandhaltungskosten der Immobilie sind insoweit nur zu tragen, soweit sie den Bereich der gewöhnlichen Unterhaltung der Mietsache des Immobilienobjekts […..]
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