Berater

Immer wieder erleben wir Fälle, dass Käufer, insbesondere auch Immobilienmakler, dem älteren Menschen anbieten, dass sie eigene Berater zur Verfügung stellen wie Schätzer der Immobilie, Anwalt und Notar. Wir sind der Ansicht, dass der ältere Mensch, der sich entscheidet ein Haus zu verkaufen, eine Lebensentscheidung trifft. Diese Lebensentscheidung ist nicht beendet durch einen Gang zum Notar, sondern sie verlangt, dass […..]
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Berater

Ohne eigenen Berater sollten Sie niemals einen Immobilienverkaufsvertrag auf Rentenbasis abschließen! Die notwendigen Inhalte eines derartigen Vertrages sind so kompliziert und aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie nur für einen Experten behandelbar. Prof. Dr. Volker Thieler

Rentenverträge / Dauerverträge

Der ältere Mensch, der sich mit Rentenverkaufverträgen befasst, muss wissen, dass sein Wunsch, im verkauften Haus mit Nießbrauch zu wohnen, beim Verlassen des Notariats nicht endgültig erfüllt ist. Der Vertrag beinhaltet eine jahrzehntelange Abhängigkeit vom künftigen Käufer im Hinblick auf dessen Vertragstreue. Bei der Erstellung des Vertrags müssen mögliche Risiken von einem ausgesuchten Experten gesehen werden, der auch für etwaige […..]
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Rentenhöhe

Wir können hier für Sie keine Rentenhöhe berechnen, da sich die monatliche Rente aus verschiedenen Kriterien zusammensetzt bzw. von verschiedenen Kriterien abhängig ist. Entscheidend ist natürlich der Immobilienwert, und zwar sollte hier ein ortsüblicher Wert angesetzt sein und nicht einer, den Ihnen der Anbieter ausrechnet. Entscheidend ist außerdem das Geschlecht der Person, die die Rente erhalten möchte, das Alter und die […..]
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Rente steigend

Bei einer steigenden Rente wird vereinbart, dass die Beträge der Rentenzahlungen nach einem gewissen Zeitraum in einer zu vereinbarenden Höhe monatlich höher werden.

Aufgeschobene Rente

Unter einer aufgeschobenen Rente ist eine solche Vereinbarung zu verstehen, die erst ab einem in der Zukunft liegenden und vertraglich festgelegten Termin erfolgen wird. Der Verkäufer erhält also nicht bereits direkt bei Vertragsabschluss die Rentenzahlung, sondern später.

Teilverrentung

Unter Teilverrentung versteht man eine Vereinbarung, bei welcher der ältere Mensch eine Immobilie verkauft und einen Teil des Kaufpreises als Einmalzahlung, den anderen Teil als Rente erhält und er ggf. noch in der Immobilie wohnen bleiben kann, wobei die Basis hierfür entweder ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch ist.

Vertragsfreiheit

In Deutschland herrscht auch im Bereich der Rentenimmobilien Vertragsfreiheit. Sie können also beim Immobilienverkauf letztendlich jede Vereinbarung, also auch für Sie nachteilige Vereinbarungen, treffen, ohne dass diese unwirksam sind. Erst wenn der Tatbestand des Wuchers oder des Betrugs vorliegt, könnte der Vertrag nichtig werden. Und gerade die hier aufgelisteten Fälle zeigen, dass Sie dringend einen über Fachexpertise verfügenden Berater für […..]
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Attraktivität der Rentenmodelle

Die Rentenmodelle werden von Jahr zu Jahr attraktiver, weil die jüngere Generation meist gar nicht mehr in der Gegend der Eltern wohnt und vielen egal ist, ob das Elternhaus noch bestehen bleibt oder nicht. Gerade hieran sieht man die Problematik der älteren Menschen, die in den alten großen Häusern oft allein gelassen sind. Für diese Fälle lohnt sich wirklich die […..]
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Wertstellungsklauseln

Auch bei den sogenannten Wertstellungsklauseln gibt es viele Tricks, die man beachten muss. So ist ein Unterschied darin zu sehen, ob die Wertstellungsklauseln immer nur eine Zurückrechnung auf den zum Zeitpunkt des Vertrags vereinbarten Betrag ermöglicht, oder – was vorteilhafter und richtiger wäre – ob die jeweils zu erhöhende Rente erst erhöht und dann wieder berechnet wird.

Seniorenimmobilien/ Teilweiser Grundstücksverkauf

Die einfachste Möglichkeit an Vermögen und Kapital zu kommen für ältere Menschen, die ein großes Grundstück besitzen, ist die Aufteilung des Grundstücks in zwei Flächen, also eine Fläche mit dem Haus, in dem Sie wohnen, und, soweit dies möglich ist, eine andere Fläche des Grundstücks zum Verkauf. Hier dürften die Probleme an sich nur in der Frage der Zulässigkeit der […..]
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Rückübertragungsklausel – Sittenwidrigkeit

Zu beachten ist, dass die Rückübertragungsklausel, wenn sie nicht richtig formuliert wurde, auch gegen die guten Sitten verstoßen kann. Das hängt von der Dauer der bisher erfolgten Zahlungen ab. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vertrag mit einer entschädigungslosen Rückübertragung gegen die guten Sitten verstößt, wenn der Käufer jahrelang vertragstreu die Rente bezahlt hat. Hierzu ist für den Einzelfall […..]
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Rentenschuld

Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Grundstück in der Form belastet wird, dass zu bestimmten Terminen, beispielsweise jeden Monatsersten, ein gewisser Geldbetrag aus der Summe als Rente zu zahlen ist. Die Rentenschuld wird in § 1199 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und durch eine Reallast im Grundbuch eingetragen. Somit sichert sie den Verkäufer einer Immobilie, wenn die entsprechenden Vereinbarungen getroffen […..]
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Musterrechnung – stark vereinfacht

Wert des Hauses:  400.000,– Euro Alter des Verkäufers: 70 Jahre – Zeitfaktor 20 Jahre Monatliche Rente: 1.000,– Euro x 12 = 12.000,– Euro/Jahr x 20 = 240.000,– Euro  160.000,– Euro bleiben übrig : 240 Monate = Rente von 666,66 Euro Achtung: In der Praxis wird der Wert des Hauses oftmals mindestens 20 % niedriger gerechnet, es kommen Gebühren und Kosten, Abschläge hinzu. Manche […..]
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Immobilienrente – Notarvertrag

Nach dem Gesetz muss der Notar den Vertragsparteien 14 Tage vor Beurkundung den Kaufvertrag zum Zwecke des Durchlesens und Überprüfens aushändigen. Kaum ein Laie oder ein nicht speziell auf diesem Gebiet ausgebildeter Jurist kann den komplexen Inhalt der Verträge verstehen und richtig einschätzen oder beurteilen. Lassen Sie den Vertrag fachmännisch prüfen. Die Stiftung Immobilienrente benennt Ihnen gerne Prüfer, die den Vertrag […..]
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Rente – Höchstlaufzeit

Die Höchstlaufzeit, die manche Anbieter für die monatlichen Rentenzahlungen vorschlagen, verträgt sich nicht mit dem Charakter einer Rente, die gerade bis zum Lebensende eine Versorgung und Sicherstellung des Lebensunterhaltes darstellen soll. Hier ist besondere Vorsicht geboten.

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