Grundbucheintragungen, egal ob es sich um eine Rentenschuld handelt oder Nießbrauch oder Wohnrecht, dürfen nur an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden. Erst dann sind sie wirklich sicher für den Veräußerer einer Immobilie. Eine Eintragung an zweiter Rangstelle nach einer Grundschuld oder Belastung durch einen Dritten bedeutet, im Fall dass der Dritte versteigern lässt, dass die Rente oder die versprochene […..]
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