In der Praxis kann auch vereinbart werden, wenn der Vater stirbt, dass dann das Kind als Alleinerbe die Immobilie erwirbt, allerdings belastet mit einer Leibrente zugunsten der Witwe, die im Grundbuch als Eigentümer nicht eingetragen war.
In der Praxis kann auch vereinbart werden, wenn der Vater stirbt, dass dann das Kind als Alleinerbe die Immobilie erwirbt, allerdings belastet mit einer Leibrente zugunsten der Witwe, die im Grundbuch als Eigentümer nicht eingetragen war.