Nießbrauch – § 1030 BGB

Eine Möglichkeit des dinglichen Nutzungsrechts (um in der Immobilie wohnen zu bleiben), besteht in der rechtlichen Konstruktion des sogenannten Nießbrauchs. Dieser ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. In § 1030 BGB heißt es: „(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen […..]
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Nießbrauch

Eine Möglichkeit des dinglichen Nutzungsrechts (um in der Immobilie wohnen zu bleiben), besteht in der rechtlichen Konstruktion des sogenannten Nießbrauchs. Dieser ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. In § 1030 BGB heißt es: „(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen […..]
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Nießbrauch, § 1030 BGB

Eine Möglichkeit des dinglichen Nutzungsrechts (um in der Immobilie wohnen zu bleiben), besteht in der rechtlichen Konstruktion des sogenannten Nießbrauchs. Dieses dingliche Nutzungsrecht ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. In § 1030 BGB heißt es: „(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache […..]
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