Eine Möglichkeit des dinglichen Nutzungsrechts (um in der Immobilie wohnen zu bleiben), besteht in der rechtlichen Konstruktion des sogenannten Nießbrauchs. Dieser ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. In § 1030 BGB heißt es: „(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen […..]
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