Nießbrauch – räumliche Beschränkung nicht möglich

Die wichtigste Besonderheit des Nießbrauchs und der größte Unterschied zum Wohnrecht besteht darin, dass das Nießbrauchrecht nicht räumlich beschränkbar ist, d.h., wenn der Verkäufer nur einen Teil seiner Immobilie weiter bewohnen möchte, und den Rest des Hauses oder Grundstücks, wie beispielsweise ein weiteres, auf dem Grundstück befindliches Hau oder eine Einliegerwohnung, dem Verkäufer bereits zur Nutzung überlassen möchte, scheidet der Nießbrauch […..]
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Nießbrauch

Nach § 1034 BGB kann der Nießbraucher den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht auch dem Eigentümer zu. Schon anhand dieses Rechts, das der neue Käufer hat, kann man sehen, dass der neue Käufer letztendlich über § 1034 BGB immer, wenn er entsprechende Gründe vorträgt, nach dem Verkauf das Haus betreten kann. […..]
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Nießbrauch – Gebäudeunterhaltung

Bezüglich der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers gemäß § 1050 und 1041 BGB werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise nimmt man an, dass § 1050 die in § 1041 geregelte Erhaltungspflicht eingrenzt, das heißt der Nießbraucher muss die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen nach §1041 BGB nicht vornehmen soweit die Verschlechterung der Sache auf dem ordnungsgemäßen […..]
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Nießbrauch – Entstehung

Der Nießbrauch entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Immobilieneigentümer und der begünstigten Person. Selbst eine Einigung setzt eine deckungsgleiche Annahme voraus. Hinzu kommt natürlich noch Besitzverschaffung in Form der Übergabe des Nießbrauchgegenstandes. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Eigentümer, der einer dritten Person – also hier einem älteren Menschen – ein Nießbrauchrecht einräumt, den Besitz dem älteren Menschen so […..]
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Rechte des Nießbrauchers

Haben Sie als älterer Mensch ein Nießbrauchrecht erworben so müssen Sie wissen, dass Sie ganz erhebliche Ansprüche gegenüber dritten Personen oder Institutionen haben. Wird in irgendeiner Form das Nießbrauchrecht entzogen, kann er nach §§ 1067 BGB, 985 BGB die Herausgabe verlangen, außer der jetzige Besitzer hat aus irgendeinem Grund ein Recht zum Besitz. Der Nießbrauchnehmer hat auch gegen sonstige Beeinträchtigungen […..]
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Nießbrauchrecht – Umfang der Erhaltungspflicht des Nießbrauchnehmers

Es entscheidet natürlich in erster Linie das Vertragswerk. Schon aus diesem Grund ist eine perfekte Beratung durch einen Spezialisten, der dieses Gebiet beherrscht, notwendig. Nach der Rechtsprechung gilt, dass der Nießbraucher nicht verpflichtet ist, irgendwelche Verwendungen auf die Immobilie zu tätigen, die der Immobilie zugute kommen. Sofern er diese Investition tätigt, kann er aus dem Prinzip Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß […..]
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Nießbrauch – Erhaltungspflicht

Der ältere Mensch hat für das übernommene Inventar der Immobilie eine Erhaltungspflicht gemäß § 1048 II, 582 a II BGB und muss evtl. sogar Ersatz besorgen. Es ist hier unbedingt notwendig, im Rahmen des Vertrags die Grenzen zu ziehen, da diese sehr streitbefangen sind. Es geht immer wieder in den Rechtsstreitigkeiten zwischen Eigentümer und Nießbrauchnehmer darum, ob die Maßnahmen, die […..]
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Nießbrauch – Anzeigepflicht

Nach dem Gesetz muss der ältere Mensch, der Nießbrauchnehmer ist, Zerstörung oder Beschädigung sowie unvorhergesehene Erhaltungsmaßnahmen, die über § 1041 BGB hinausgehen und auch soweit Dritte sich Rechte bezüglich des Nießbrauchs anmaßen, dem Eigentümer, hier dem Käufer der Immobilie, gemäß § 1042 BGB anzeigen. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht könnte zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem älteren Menschen führen.

Nießbrauch – Versicherung und öffentliche Lasten

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die für die Immobilie notwendigen Versicherungen und Lasten zu tragen. Der genaue Umfang sollte unbedingt im Vertrag festgehalten werden, auch der Tatbestand, dass evtl. irgendwelche neuen Versicherungen oder Lasten eingeführt werden. Hier muss geklärt werden, wer für diese aufzukommen hat.

Nießbrauch – Schäden

Soweit Schäden an dem Nießbrauchsgegenstand entstehen, für die die Versicherung aufzukommen hat, sollte auch im Vertrag geklärt werden, wer den Schadensersatz verlangen kann und wer dann die notwendige Renovierung oder Instandsetzung durchführt.

Nießbrauch

Der Nießbraucher darf die Sache gemäß § 1037 BGB nicht umgestalten oder wesentlich verändern. Er kann also genau so wenig aus einer Vierzimmerwohnung zwei kleine Wohnungen machen wie eine Vierzimmerwohnung in eine Dreizimmerwohnung mit einer Einzimmerwohnung. Nach § 1041 BGB muss der Nießbraucher sich um die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand kümmern. Besondere Erneuerungen obliegen ihm nur, soweit […..]
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Nießbrauch – Schönheitsreparaturen

Bei den Schönheitsreparaturen, die wir aus dem Mietrecht kennen, verhält es sich ähnlich wie im Nießbrauchrecht. Es gibt keine Verpflichtung für den Nießbraucher, Schönheitsreparaturen durchzuführen. § 1050 BGB bestimmt nämlich, dass Veränderungen oder Verschlechterungen des Nießbrauchobjekts, welche durch die ordnungsmäßige Ausführung des Nießbrauchs herbeigeführt worden sind, der Nießbraucher nicht zu vertreten hat.

Nießbrauch – Sicherheitsleistung

Verhält der Nießbraucher – der ältere Mensch – sich nicht vertragskonform so besteht auch die Möglichkeit, dass der Nießbrauchgeber, also der Käufer, bei Besorgnis einer erheblichen Verletzung des Eigentums, also erhebliche Substanzverletzungen in der Immobilie, Sicherheitsleistung verlangen kann. Auch in diesem Bereich sieht man wieder, wie wichtig es ist, einen Schiedsgutachter in die Verträge einzubauen.

Nießbrauch – Wohnrecht

Der gravierendste Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht ist, dass man beim Wohnrecht nur in der Immobilie fest wohnen kann und beim Nießbrauch kann man auch die Immobilie vermieten und kann auch mit mehreren Personen in der Immobilie wohnen. Beim Wohnrecht ist der Personenkreis beschränkt auf absolut nächste Angehörige oder eine oder zwei Pflegepersonen. Die Rechtslage ist bei beiden gleich. Die […..]
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Einbindung des Lebenspartners/Ehefrau/Ehemann

Oftmals wird bei den Leibrenten- oder sonstigen Rentenverträgen vergessen, den Ehepartner oder Lebenspartner mit aufzunehmen. Dies bedeutet, dass bei Ableben des Berechtigten der andere Partner nicht mehr im Haus leben kann. Hier darf auf keinen Fall ein Fehler gemacht werden.

Nießbrauch – Tod des Nießbrauchnehmers

Man sollte auch bereits im Vertrag regeln, wer bei Tod den ersten Zugriff auf die Wohnung oder das Haus hat. Es geht oftmals auch darum, welche Gegenstände rausgeräumt werden. Gerade aus dem Betreuungsrecht kennen wir Fälle, die zeigen, dass der Betreuer den gesamten Inhalt des Inventars im Haus weggeworfen hat, ohne die Angehörigen zu benachrichtigen oder ihnen ein Vortrittsrecht zu […..]
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