Die wichtigste Besonderheit des Nießbrauchs und der größte Unterschied zum Wohnrecht besteht darin, dass das Nießbrauchrecht nicht räumlich beschränkbar ist, d.h., wenn der Verkäufer nur einen Teil seiner Immobilie weiter bewohnen möchte, und den Rest des Hauses oder Grundstücks, wie beispielsweise ein weiteres, auf dem Grundstück befindliches Hau oder eine Einliegerwohnung, dem Verkäufer bereits zur Nutzung überlassen möchte, scheidet der Nießbrauch […..]
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