Wenn die Verwendungen, die der Nießbrauchnehmer auf die Immobilie gemacht hat im Interesse oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers gelegen haben, dann hat der Nießbrauchnehmer einen Anspruch analog Auftragsrecht nach § 1049 I, 683 Satz 1, 670 BGB auf Ersatz der Aufwendungen.