Der Nießbrauchvertrag bzw. Vertrag zur Regelung der Gewährung des Nießbrauchs darf zu Ihrer Absicherung im Grundbuch – nur an erster Rangstelle – eingetragen werden. Die Regelung trifft man vor einem Notar.
Der Nießbrauchvertrag bzw. Vertrag zur Regelung der Gewährung des Nießbrauchs darf zu Ihrer Absicherung im Grundbuch – nur an erster Rangstelle – eingetragen werden. Die Regelung trifft man vor einem Notar.