Nießbrauch – allgemein

Nach § 1030 BGB ist derjenige, dem ein Nießbrauchrecht eingeräumt worden ist, berechtigt, die Nutzungen aus der entsprechenden Sache zu ziehen. Bei Immobilien würde das bedeuten, das er die Immobilie benutzen kann, er kann sie bewohnen oder auch vermieten und natürlich auch leer stehen lassen. Ihm stehen also die Gebrauchsvorteile der Immobilie zu, d.h. er kann das Immobilienobjekt auch vermieten […..]
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