Leibrente-früher Tod

Die meisten Anbieter von Leibrentenverträgen gehen davon aus, das auch bei einem frühen Versterben des Verkäufers keine weitere Zahlung mehr für den Käufer anfällt. Aus diesem Grund ist zumindest eine Zeit für die Zahlung zu vereinbaren – bei frühen Tod des Verkäufers muss dann die weitere empfangsberechtigte Person – beispielsweise der Ehepartner oder ein Kind – in der Urkunde erfasst […..]
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