Etwaige – dringend zu empfehlende, enumerativ aufzulistende Rückabwicklungsrechte für bestimmte Fälle, wie beispielsweise Ausbleiben der monatlichen Zahlungen, Insolvenz des Käufers etc., , sollten unbedingt auch dinglich, im Grundbuch, abgesichert werden. Dies ist möglich mittels einer sogenannten bedingten Rückauflassungsvormerkung. Dies ist auch wichtig, um die Immobilie im Falle einer Insolvenz des Käufers nicht anderen dritten Gläubigern ausgesetzt zu sehen, sondern im […..]
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