Es kann auch sein, dass eine Miterbengemeinschaft oder mehrere Erben als Miterbengemeinschaft im Todesfall des Käufers im Hinblick auf die Miterbengemeinschaft für den Verkäufer gefährlich werden kann. Gemäß § 744 II Abs. 2, 741, 1008 BGB kann jedes Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft (=Erbengemeinschaft) die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt dann durch Zwangsversteigerung der Immobilie gemäß § 1 ff 280-285 […..]
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