Vielfach wird in Verträgen wegen Leistungsverzug – also nicht Zahlung der Renten – dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag eingeräumt. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz. Diesen Rücktrittsweg muss der Verkäufer, um abgesichert zu sein, in einer Vormerkung im Grundbuch sichern.