Die Rechtsprechung zu Anpassung von Rentenverträgen mit alten Menschen ist relativ klar. Schließt ein älterer Mensch einen Vertrag auf Veräußerung der von ihm bewohnten Objekte gegen Wohnrecht/Nießbrauch oder/und Rentenanzahlung und stirbt er wenige Tage nach dem Kaufvertrag, so ist der Vertrag nicht anzupassen. Die Erben haben also keine Chance eine Änderung des Vertrages vorzunehmen. Der Erwerber erhält das Immobilienobjekt praktisch […..]
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