Wohnrecht – Lebenslang

Viele Anbieter von Rentenimmobilien werben mit einem lebenslangen Wohnrecht nach §
1093 BGB. Die Vertragschließenden sollten aber wissen, dass Probleme im Alter entstehen
können, wenn sie unter Betreuung stehen.

Oftmals ist es den vom Gericht eingesetzten Betreuern, falls die entsprechenden älteren
Menschen keine Vorsorgevollmacht haben, lästig, dass die Pflege im eigenen Haus oder in
der eigenen Wohnung organisiert werden muss. Sie veranlassen dann, nach entsprechender
Genehmigung des Gerichts, die Einweisung in ein Pflegeheim. Gerade die Betreuten, die
nicht mehr selbst entscheiden können oder so dement sind, dass sie ihren Willen nicht mehr
äußern, werden oftmals in das Betreuungsheim gesteckt. Hintergrund ist auch manchmal, dass
der Betreuer dadurch, dass der ältere Mensch in einem Pflegeheim ist, sich nicht so oft um ihn
kümmern muss. Die Hoffnung, die der ältere Mensch mit dem Wohnrecht hat, wird also durch
einen Betreuer zunichte gemacht. Hier ist empfehlenswert, einen Experten hinzuzuziehen,
dass derartiges den älteren Menschen, der sein Haus auf Rente und Wohnrecht verkauft, nicht
passiert und entsprechend geregelt wird.

In einer Zusatzvereinbarung zur Vorsorgevollmacht gehört unter anderem, dass man darin
aufnimmt, was nach Ableben mit dem Inventar der Wohnung geschehen soll. Es kann sein,
dass wertvolle Gegenstände vorhanden sind. Es kann sein, dass Familienbilder- oder
Dokumente und Urkunden vorhanden sind. Es ist unerträglich, wenn, wie in der Praxis oft
geschieht, diese Gegenstände unberechtigt in die Hände Dritter oder auf dem Müll landen.

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler

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