Wohnrecht – Inventar

Die Immobilienpraktiker und die Verkäufer und Käufer von Rentenimmobilien machen sich
keine Gedanken, was passiert, wenn der ältere Mensch stirbt, keine Erben vorhanden sind und
die Wohnung oder das Haus voll ist mit Inventar, Einrichtungen, Büchern, Unterlagen,
Dokumenten usw.
Oftmals ist es sehr schwierig, Erben zu finden.
Wer aber derartige Immobilien erwirbt, erwirbt nach Tod des Wohnberechtigten das Recht,
die Immobilie zu beziehen bzw. zu übernehmen. Er hat allerdings das Problem, dass oftmals
diese Immobilien von oben bis unten voll mit Inventar sind.
Es empfiehlt sich deswegen, und dies ist unserer Ansicht nach bisher noch in keinem Vertrag
geschehen, der uns zur Überprüfung vorgelegt wurde, dass eine ausrechende Regelung aus
dem Gesichtspunkt der Wohnberechtigten, aber auch aus dem Gesichtspunkt der Käufer
getroffen wird. Das einfache an sich nehmen des Inventars ist genauso verboten wie das
Wegwerfen des gesamten Inventars, da dadurch Vernichtung von fremdem Eigentum vorliegt,
gegebenenfalls Unterschlagung oder Veruntreuung. Der Vertrag ist also von einem Experten
unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls zu überprüfen. Leider kennen die meisten
Immobilienexperten die Probleme des Betreuungsrechts nicht.

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler

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