Wohnrecht – Gefahren

In der Praxis sind Fälle bekannt geworden, bei denen Eigentümer, die ihre Häuser verkauft
haben, um ihr Wohnrecht streiten mussten. Sie zogen in Pflege- oder Altenheime und stellten
nach einiger Zeit fest, dass das Wohnrecht, auf das sie nicht verzichtet hatten, widerrechtlich
vom neuen Immobilienkäufer zur Weitervermietung an Freunde mitgebraucht wurde. Die
Fälle, die bekannt geworden sind, waren so, dass der Eigentümer dachte, dass der
Wohnrechtsinhaber sowieso nicht mehr in die Wohnung zurückzieht. Er dachte, dass das
Wohnrecht automatisch erloschen ist. Laut der Rechtsprechung ist das Erlöschen allerdings
nur dann als gegeben anzusehen, wenn dauerhafte tatsächliche oder rechtliche
Ausübungshindernisse vorliegen. In einem derartigen Fall hat für eingenommene Mieten oder
Nutzungsvorteile der ehemalige Wohnungsinhaber unter Umständen Ansprüche auf die durch
Auszugsverzug aus dem Altenheim entstandene Kosten. Er kann auch Beseitigungsansprüche
geltend machen. Er kann klagen auf Beseitigung der rechtswidrigen Nutzung und
Unterlassung der Nutzung gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB. Man
sieht, dass gerade für einen derartige Vertragsrisiken ein Berater notwendig ist, der sich auf
diesem Gebiet auskennt und über eine Praxiserfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Es ist ganz
wichtig, dann noch eine Klausel aufzunehmen, was mit dem Mehrerlös, den der Vermieter
rechtswidrig erhält, geschieht. An sich gibt es darauf keinen Rechtsanspruch desjenigen,
dessen Wohnrecht verletzt wird. Man kann aber einen Rechtsanspruch im Vertrag
konstruieren. Man sollte natürlich auch in derartigen Verträgen eine Klausel aufnehmen, was
überhaupt geschieht, wenn ein derartiger Auszug möglich ist, also wenn einseitig von dem
Verkäufer auf das Wohnrecht verzichtet wird. Die Praxis zeigt, dass gerade Käufer von
Rentenimmobilien am Anfang bereit sind, für Abfindung eine Vereinbarung zu treffen. Später
wird meist hier nichts mehr vereinbart. Umgekehrt sollten Sie allerdings auch bei derartigen
Verträgen aufpassen, dass nicht in dem Vertrag vereinbart wurde, dass bei Auszug
automatisch das Wohnungsrecht erlischt. Für derartige Klauseln sollten Sie unbedingt einen
Immobilienanwalt beauftragen, der sich wirklich mit derartigen Fällen befasst.

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