In manchen Werbeanzeigen der Rentenimmobilien-Anbieter kann man lesen, dass gerade das
Wohnrecht besser ist, weil Sie beim Niesbrauch nach § 1030 ff. BGB die Lasten der
Immobilie zu tragen haben.
Dies ist richtig, soweit nicht andere Vereinbarungen im Vertrag getroffen worden sind.
Allerdings muss man auch hier auf das Risiko hinweisen: Was geschieht, wenn der Käufer die
Lasten nicht trägt? Viele der uns vorgelegten Verträge haben hier nur unzureichende
Regelungen vorgesehen, oder gar keine. Ist dem Käufer einer Immobilie eigentlich klar, dass
wenn diese Leistung von dem Käufer nicht erbracht wird, er jahrelang evtl. klagen muss?
Viele Verträge sehen bei dieser Vertragsverletzung nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.
Es empfiehlt sich auch hier wieder dringend, die Verträge von einem Juristen prüfen zu
lassen, der sich mit dem Rechtsgebiet auskennt. In diesem Rahmen muss auch genau die Art
und Weise der Instandhaltung, aber auch eines etwaigen Werterhalts der Immobilie, geprüft
werden. Hat der Käufer dies übernommen, so muss dies im Vertrag genau dargestellt werden.
Es reicht nicht, einfach diese Schlagworte aufzunehmen, sondern dies es muss im Einzelnen
dies von einem Immobilienexperten genau ausgearbeitet werden.
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler